Schulpänz GGS Bachemer Str. e.V. (Satzung)

Die Satzung des Fördervereins Schulpänz GGS Bachemer Str. e.V. in der Fassung vom 15. März 2016.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schulpänz GGS Bachemer Str. e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

  1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung und Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 AO. Aufgabe des Vereins ist die Intensivierung des schulischen Lebens nach Innen und Außen zur Förderung der Solidarität von Schule, Eltern und der Beziehungen innerhalb des Sozialraums Köln-Lindenthal sowie die nachschulische, sozialpädagogische Betreuung von Schulkindern der GGS Bachemer Str. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Trägerschaft der Offenen Ganztagsschule an der GGS Bachemer Str. als nachschulische Betreuungseinrichtung für Kinder inklusive deren Verpflegung, durch die Förderung verschiedener kultureller Veranstaltungen, Beschaffung von Unterrichtsmaterialien und gelegentlich durch die Unterstützung sozial Schwacher.
  2. Der Verein ist Träger der OGTS der GGS Bachemer Str., sofern der Kooperationsvertrag zwischen der Schule, der Stadt Köln und dem Verein zustande kommt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus Vereinsmitteln noch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins einen Anteil des Vereinsvermögens. Hiervon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn Personen, die gleichzeitig Vereinsmitglieder sind, Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2 Abs.2 der Satzung wahrnehmen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Über die Annahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Sie muss binnen Monatsfrist schriftlich beim Vorstand eingehen.Über sie entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds.
    b) mit schriftlicher Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, zum 31. Juli des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen, insbesondere die aus der Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) vom Vorstand einberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenigstens 10% der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.
  2. Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung per Telefax oder Email ist zulässig. Außerdem sind die für die Beschlüsse vorgesehenen Unterlagen zeitnah in der Schule bereitzustellen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Festsetzung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    b) Festsetzung des zusätzlichen Elternbeitrags für die OGTS (Essensgeld),
    c) Billigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
    d) Wahl des Vorstandes,
    e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss und die abgelehnte Aufnahme durch den Vorstand.
  4. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres (Jahreshauptversammlung) wählt die Mitgliederversammlung einen Revisor, der weder dem Vorstand angehören, noch haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter des Vereins sein darf.
  5. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres (Jahreshauptversammlung) erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Der Revisor berichtet über das Ergebnis seiner Prüfung.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und wenn auch dieser verhindert ist, vom Kassenwart geleitet. Ist auch der Kassenwart verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers, über den Ausschluss von Mitgliedern, sowie wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch Wahl von Beisitzern auf max. 7 erhöht werden. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Falls aus wichtigem Grund die Neu- oder Wiederwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, bleiben die Vorstandsmitglieder noch so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Vereinsmitglied in die Funktion des bisherigen Vorstandsmitglieds zu berufen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder den Kassenwart vertreten.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    b) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) Abschluss und Kündigung von Mietverträgen und Personalangelegenheiten
    d) Verwendung der Haushaltsmittel entsprechend dem Satzungszweck
    Darüber hinaus entscheidet der Vorstand in allen Fällen, in denen die Satzung die Zuständigkeit anderer Organe nicht regelt.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand haftet bei Schäden, die er während seiner Tätigkeit für den Verein verursacht, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung im Innenverhältnis freigestellt.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit herbeigeführt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils zum neuen Schuljahr, spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres, im Voraus fällig.
  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Beitragssätze festlegen.

§ 9 Entgelte

Die Höhe des zusätzlichen Elternbeitrages für die OGTS muss so bemessen sein, dass der Betrieb der OGTS ausreichend finanziert wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Gemeinschaftsgrundschule Bachemer Str. zu verwenden hat.